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Pflichtangaben auf Rechnungen nach §14 UStG: Die komplette Checkliste

Aktualisiert: August 2026 · Lesezeit: ca. 4 Minuten

Fehlt auf einer Rechnung eine Pflichtangabe, kann das teuer werden – vor allem für deinen Geschäftskunden, der dann keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann. Die Folge: Rückfragen, Korrekturrechnungen, verzögerte Zahlung. Diese Checkliste zeigt alle Pflichtangaben nach §14 Abs. 4 UStG.

Die 10 Pflichtangaben im Überblick

Nicht Pflicht (aber oft geglaubt): Unterschrift, Stempel, Bankverbindung und Zahlungsziel sind keine Pflichtangaben. IBAN und Zahlungsziel gehören trotzdem auf jede Rechnung – sonst kann und wird niemand pünktlich zahlen.

Vereinfachung: Kleinbetragsrechnungen bis 250 €

Für Rechnungen bis 250 € brutto (§33 UStDV) gelten reduzierte Anforderungen. Es genügen:

Pflicht bei KleinbetragsrechnungNicht nötig
Name und Anschrift des AusstellersEmpfänger-Anschrift
AusstellungsdatumRechnungsnummer
Menge und Art der LeistungSteuernummer
BruttobetragLeistungszeitpunkt
Steuersatz (oder Hinweis auf Befreiung)Netto/Steuer-Aufschlüsselung

Was passiert bei fehlenden Angaben?

Für dich selbst ist eine unvollständige Rechnung selten direkt strafbar – aber dein Geschäftskunde verliert den Vorsteuerabzug und wird die Rechnung zurückweisen. Das kostet Zeit und wirkt unprofessionell. Bei systematischen Mängeln kann das Finanzamt zudem die Ordnungsmäßigkeit deiner Buchführung anzweifeln. Die Lösung ist simpel: einmal sauber aufsetzen, dann passt jede folgende Rechnung.

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Häufige Fragen

Muss die Rechnung das Wort „Rechnung" enthalten?

Es ist keine ausdrückliche Pflichtangabe, aber dringend üblich – das Dokument muss eindeutig als Abrechnung erkennbar sein. Bei Gutschriften ist die Bezeichnung „Gutschrift" dagegen vorgeschrieben.

Wie lange müssen Rechnungen aufbewahrt werden?

8 Jahre (seit 2025, vorher 10). Das gilt für Ausgangs- und Eingangsrechnungen, digital oder auf Papier.

Kann ich eine fehlerhafte Rechnung einfach neu schreiben?

Ist die Rechnung schon beim Kunden, korrigierst du sie förmlich: entweder per Berichtigungsdokument mit Bezug auf die Originalrechnung oder per Storno plus neuer Rechnung mit neuer Nummer.

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Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr, Stand August 2026.